Wofür brauche ich eine Baugenehmigung?
Eine Baugenehmigung ist die offizielle Erlaubnis der Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt), bevor Sie mit einem Bauvorhaben beginnen dürfen. Sie brauchen grundsätzlich eine Baugenehmigung, wenn sie:
- ein neues Gebäude bauen (Haus, Garage, Gewerbebau)
- ein bestehendes Gebäude wesentlich verändern oder erweitern (z. B. Anbau, Aufstockung, auch Wintergärten)
- ein Gebäude oder eine Nutzung ändern, die baurechtlich genehmigungspflichtig ist
- Bauvorhaben durchführen, die nicht verfahrensfrei sind (siehe z. B. Art. 57 Bayerische Bauordnung BayBO)
- Bauwerke abreißen, wenn es baurechtliche Vorgaben gibt
Kurz gesagt: Sobald ihr Bauvorhaben nicht verfahrensfrei ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung!
Verfahrensfreie Bauvorhaben in Bayern nach Art. 57 BayBO
Was bedeutet „verfahrensfrei“?
Verfahrensfreie Bauvorhaben sind Bauarbeiten, für die Sie keine Baugenehmigung beantragen müssen. Sie dürfen diese Vorhaben ohne Genehmigungsverfahren umsetzen, wenn alle anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. Abstandsflächen, Bebauungsplan) eingehalten werden.
Bauvorhaben | Wichtige Bedingungen | Bemerkungen |
Gebäude ohne Aufenthaltsräume | Bis 75 m³ Rauminhalt, meist außerhalb von Bebauungsplänen | z. B. Gartenhäuser, Geräteschuppen |
Garagen und Carports | Bis 50 m² Grundfläche | auch Fahrradüberdachungen |
Terrassenüberdachungen | Bis 30 m² Grundfläche, max. 3 m Tiefe | |
Einfriedungen (Zäune, Mauern) | Keine Größenbeschränkung, Ortsbild darf nicht beeinträchtigt sein | |
Solaranlagen und Photovoltaikanlagen (außer im Innenstadtbereich, bei Baudenkmal) | Auf Wohngebäuden und im Außenbereich, bestimmte Größen | Im Innenstadtbereich bedarf es einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis (Ensembleschutz) sowie einer isolierten Befreiung von der Innenstadtgestaltungssatzung |
Antennenanlagen und Satellitenschüsseln | Keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbilds | |
Werbeanlagen | Kleinere oder temporäre Anlagen | z. B. bei Verkaufsständen |
Dachgeschossausbau und Dachgauben | Dachkonstruktion und äußere Gestalt nur durch Gauben verändert | Anzeige zwei Wochen vor Baubeginn erforderlich |
Aufstellbecken (Pools) | Bis 100 m³ Inhalt, zu Wohngebäuden zugeordnet | |
Temporäre Bauwerke | Kurzfristige Nutzung (ab .... Monaten) | Zelte, fliegende Bauten |
Wichtige Hinweise:
- Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten (z. B. Bebauungsplan, Denkmalschutz, Abstandsflächen).
- Bei verfahrensfreien Dachgeschossausbauten ist eine Anzeige mindestens zwei Wochen vor Baubeginn bei der Gemeinde erforderlich (z. B. per E-Mail). Das Unterlassen der Anzeige kann zu einem Bußgeld führen.
- Für Fragen und zur sicheren Planung empfehlen wir die Rücksprache mit Ihrer örtlichen Bauaufsichtsbehörde oder dem Bauamt.
Info zu Dachgeschossbauten und Dachgauben
Seit der Neuregelung in Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken sowie die Errichtung von Dachgauben genehmigungsfrei, sofern dabei weder die Dachkonstruktion noch die äußere Gestalt des Gebäudes (mit Ausnahme der Dachgauben) verändert wird.
Was bedeutet das für Bauherrinnen und Bauherren?
- Ein Dachgeschoss kann ohne Baugenehmigung zu Wohnraum ausgebaut werden.
- Auch Dachgauben dürfen ohne Genehmigung errichtet werden, wenn sie Teil eines solchen Dachgeschossausbaus sind.
- Dies gilt auch nachträglich für bestehende Wohnungen im Dachgeschoss.
- Nicht genehmigungsfrei sind Dachgauben, die in einem Dachgeschoss eingebaut werden sollen, das nicht zu Wohnzwecken genutzt wird (z. B. Lagerfläche).