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Regelungen zum Unsinnigen Donnerstag

05. Februar 2024

Die Stadt Hilpoltstein erlässt als Sicherheitsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit folgende Allgemeinverfügung

  1. Für den Zeitraum von Donnerstag, 8. Februar 2024 12:00 Uhr bis Freitag, 9. Februar 2024 12:00 Uhr
    ist es verboten im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung auf öffentlich zugänglichen Flächen (dazu zählen auch nicht umfriedete, frei zugängliche private Flächen), einschließlich der Straßen und Wege
    1.1. Branntwein bzw. branntweinhaltige Getränke zu konsumieren
    1.2. Branntwein bzw. branntweinhaltige Getränke mit sich zu führen
    1.3. Branntwein bzw. branntweinhaltige Getränke an Dritte zu verkaufen
    1.4. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten
    Der Geltungsbereich ist auf dem beiliegenden Lageplan, welcher Bestandteil dieses Bescheids ist, gelb markiert.
  2. Personen haben bei Verdacht eines Verstoßes gegen Nrn. 1.1. bis 1.3. eine Durchsuchung von Taschen und Rucksäcken durch Polizeibeamte oder durch andere von der Stadt Hilpoltstein beauftragte Ordnungskräfte zu dulden.
  3. Im Falle eines Verstoßes gegen Nr. 1 erfolgt die Wegnahme der unter Nr. 1 benannten Gegenstände bzw. die Unterbindung des Verstoßes durch unmittelbaren Zwang, Sicherstellung und Vernichtung.
  4. Personen, die erheblich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss andere Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen oder die Sicherheit des Verkehrs gefährden, kann der Aufenthalt im Geltungsbereich untersagt werden.
  5. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nrn. 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  6. Kosten für die Verfügung werden nicht erhoben.
  7. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung:
Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekanntgemacht wird und in der ortsüblichen Bekanntmachung angegeben wird, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können (Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG).

Diese Allgemeinverfügung mit Begründung liegt im Rathaus II, Erdgeschoss, Zimmer 003 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus.

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