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Mängelmelder ist die Plattform für Bürgeranliegen in Hilpoltstein. Es werden Bürgeranliegen entgegengenommen und durch die übersichtliche Oberfläche und viele Funktionen schnell und effizient bearbeitet. Bürgerinnen und Bürger können den Bearbeitungsstatus aller Anliegen jederzeit transparent auf der Anliegenkarte im Web als auch in den mobilen Apps für Android und iOS einsehen. Und Sie können per E-Mail über die Bearbeitung des Anliegens informiert werden.
Verarbeitungsunternehmen
wer denkt was GmbHRobert-Bosch-Straße 764293 Darmstadt
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Dienstleistungen Bayernportal

Hinweis

Auf diesen Seiten finden Sie alle Informationen des zentralen Bayernportals zu den einzelnen Dienstleistungen.
Die städtischen Onlineformulare finden Sie unter Bürgerbüro Online, städtische Downloads für Amtsgänge unter Formulare

Testament und Erbvertrag, Hinterlegung zur amtlichen Verwahrung

Testamente und Erbverträge können beim Amtsgericht - Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Dadurch wird sichergestellt, dass diese im Erbfall gefunden werden und vor Fälschung oder Beschädigung geschützt sind.

Durch die Hinterlegung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht sollen ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre Auffindbarkeit alsbald nach dem Tod des Erblassers gewährleistet werden. Notarielle Testamente werden unmittelbar von der beurkundenden Notarin oder dem beurkundenden Notar bei dem Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben, in dessen Bezirk die Notarin oder der Notar den Amtssitz hat. Der Erblasser kann jedoch jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht verlangen.

Eigenhändige Testamente (solche liegen nur dann vor, wenn sie eigenhändig ge- und unterschrieben sind) können vom Erblasser selbst bei einem frei zu wählenden Nachlassgericht hinterlegt werden. Notarielle Erbverträge werden oftmals – wie das notarielle Testament – von der Notarin oder dem Notar an das für ihren oder seinen Amtssitz zuständige Nachlassgericht zur Verwahrung übersandt; Erbverträge können jedoch auch bei der Notarin oder dem Notar verwahrt werden.

Der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung gegebene Testament. Er kann jederzeit die Herausgabe des Testaments verlangen. Die Herausgabe erfolgt jedoch nur an den Erblasser persönlich. Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung herausgegeben, so gilt es als widerrufen. In amtliche Verwahrung gegebene Erbverträge, die ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthalten (in denen also keine Regelungen vorhanden sind, die Bedeutung zu Lebzeiten der Beteiligten aufweisen), können aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragschließenden zurückgegeben werden. Mit der Rückgabe gilt der Erbvertrag als widerrufen.

Die amtliche Verwahrung wird seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass das verwahrte Testament bzw. der verwahrte Erbvertrag beim Tod des Erblassers aufgefunden wird.

Beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer werden alle

  • notariell beurkundeten Testamente und Erbverträge,
  • eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden und
  • sonstigen registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden

registriert.

Dabei werden die zum Auffinden der Urkunde erforderlichen Informationen gespeichert, nicht aber der Inhalt der abgegeben Erklärung selbst. Die Urkunde befindet sich, vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt, weiterhin in amtlicher Verwahrung.

Die Bundesnotarkammer wird von den Standesämtern über alle inländischen Sterbefälle informiert und überprüft das Zentrale Testamentsregister auf entsprechende Einträge. Sie benachrichtigt sodann das Nachlassgericht und, wenn Verwahrangaben vorhanden sind, die Verwahrstelle der entsprechenden Urkunde.

Weitere Informationen zu Fragen des Erbrechts enthält die Broschüre „Vorsorge für den Erbfall“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter „Weiterführende Links“ herunterladen können. Hinweise zum Erbrecht finden Sie außerdem auf der Website der bayerischen Notare (siehe „Weiterführende Links“).

Ein Antrag auf amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments kann formlos beim Amtsgericht gestellt werden. Sie können hierzu einen Termin zur persönlichen Antragstellung beim Nachlassgericht vereinbaren. Sofern Sie den Antrag und das Testament per Post an das Gericht übersenden wollen, können Sie das oben verlinkte Formular als Hilfestellung verwenden. Es soll ein Hinterlegungsschein über die Verwahrung ausgestellt werden. Wird ein gemeinschaftliches Testament hinterlegt, erhält der andere Erblasser ebenfalls einen Hinterlegungsschein.

Das Testament kann jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung zurückverlangt werden. Das Testament darf nur persönlich an den Erblasser (bei einem gemeinschaftlichen Testament nur an die Erblasser gemeinsam) zurückgegeben werden.

Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.

  • Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung kostet einmalig 82,00 EUR. Wird ein Erbvertrag beim Notar und nicht beim Nachlassgericht verwahrt, löst dies keine gesonderten Kosten aus.
  • Für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister fallen Gebühren in Höhe von 12,50 EUR (bzw. 15,50 EUR bei einer direkten Abrechnung mit der Bundesnotarkammer) je Registrierung an. Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen sowie der Benachrichtigungen im Sterbefall ab. Kostenschuldner ist der jeweilige Erblasser.

  • § 2247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 2248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 2256 Bürgerliches Gesetzbuch
  • § 2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 344 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
  • § 346 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
  • § 347 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
  • § 351 Familienverfahrensgesetz (FamFG)
  • § 78g Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesnotarordnung (BNotO)
  • Nr. 12100 Kostenverzeichnis des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
  • Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS)
  • § 34 Beurkundungsgesetz (BeurkG)

Amtsgericht Schwabach

AdresseAmtsgericht Schwabach
Weißenburger Str. 8
91126 Schwabach
+49 9122 1807-0+49 9122 1807-0
+49 9122 1807-199+49 9122 1807-199

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)
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