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Dienstleistungen Bayernportal

Hinweis

Auf diesen Seiten finden Sie alle Informationen des zentralen Bayernportals zu den einzelnen Dienstleistungen.
Die städtischen Onlineformulare finden Sie unter Bürgerbüro Online, städtische Downloads für Amtsgänge unter Formulare

Schengen-Visum, Beantragung

Wenn Sie für einen Kurzaufenthalt in Deutschland beziehungsweise im Schengen-Raum ein Visum brauchen, müssen Sie dieses rechtzeitig vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen.

Je nachdem, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen, benötigen Sie für Kurzaufenthalte im Schengen-Raum ein Visum. Bei einem Kurzaufenthalt können Sie sich bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten.

Für Staatsangehörige der EU-Staaten und einiger weiterer Staaten, wie zum Beispiel Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, USA, Kanada oder Australien, besteht keine Visumpflicht. Eine vollständige Länderliste mit der Angabe der jeweiligen Visumpflichten finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.

Wenn Deutschland Ihr einziges Reise- oder Hauptreiseziel im Schengen-Raum ist, können Sie das Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen. Dazu gehören Botschaften und Konsulate. Dasselbe gilt, wenn Sie kein Hauptreiseziel haben, aber über die deutschen Außengrenzen in den Schengen-Raum einreisen möchten. 

Welche Botschaft oder welches Konsulat für Sie zuständig ist, hängt von Ihrem Wohnort ab. In einigen Ländern hat Deutschland keine Auslandsvertretung oder die Auslandsvertretung bearbeitet keine Visumanträge. In diesen Fällen informieren Sie sich bitte auf der Internetseite der jeweiligen Auslandsvertretung, wo Sie Ihren Visumantrag stellen können.

Bei der Beantragung des Visums müssen Sie die Gründe für Ihre Reise angeben, zum Beispiel:

  • Geschäftsreise
  • Besuch von Familienangehörigen oder Freunden
  • Tourismus

  • Sie verfügen über ein gültiges Reisedokument wie einen Reisepass.
  • Sie verfügen über eine gültige Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.
  • Sie können den Zweck Ihrer Reise und die Bedingungen Ihres Aufenthalts glaubhaft darlegen.
  • Sie können nachweisen, dass Sie Ihre Lebenshaltungs- und Reisekosten selbst aufbringen oder diese von einer dritten Seite bezahlt werden.
  • Sie müssen darlegen, dass Sie aus dem Schengen-Raum ausreisen, bevor Ihr Visum ungültig wird.
  • Es liegt für Sie keine Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) vor.
  • Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Schengen-Raums darstellen.

  • Informationen zum Visumverfahren finden Sie auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung und gegebenenfalls auf der Internetseite des Dienstleisters, mit dem die Auslandsvertretung zusammenarbeitet.
  • Auf der Internetseite finden Sie das Antragsformular und ausführliche Informationen, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen. 
  • Buchen Sie rechtzeitig einen Termin für die Antragstellung auf der Internetseitseite.
  • Mit der Ausfüllhilfe VIDEX können Sie das Formular online ausfüllen. Das ausgedruckte Antragsformular und die erforderlichen Nachweise geben Sie bei Ihrem Termin bei der Auslandsvertretung oder beim Dienstleister ab.
  • Bei Abgabe des ersten Antrags werden Ihre Fingerabdrücke genommen. Diese müssen erst nach 59 Monaten erneut abgenommen werden.
  • Das Visum wird in Ihren Pass eingeklebt.
  • Wenn Ihnen kein Visum erteilt werden kann, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Dieser informiert Sie auch darüber, welche Rechtsbehelfe Ihnen gegen diese Entscheidung zur Verfügung stehen.

Die Visumgebühr wird in jedem Fall erhoben, auch dann, wenn Ihr Visumantrag abgelehnt wird. Wenn der Visumantrag beim Dienstleister der Auslandsvertretung eingereicht wird, erhebt dieser zusätzlich ein Dienstleistungsgebühr. Wenn ein Visumerleichterungsabkommen gilt, kann die Visumgebühr geringer ausfallen. In bestimmten Fällen kann die Visumgebühr ermäßigt oder ganz erlassen werden.
Gebühr: 90 EUR

Vorkasse: ja

Für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren gilt eine ermäßigte Visumgebühr. Die Visumgebühr wird in jedem Fall fällig, auch dann, wenn Ihr Antrag auf ein Visum abgelehnt wird. Wenn der Visumantrag beim Dienstleister der Auslandsvertretung eingereicht wird, erhebt dieser zusätzlich ein Dienstleistungsgebühr. In manchen Visumerleichterungsabkommen sind Kinder zwischen 6 und 12 Jahren von der Visumgebühr befreit. In bestimmten Fällen kann die Gebühr ermäßigt oder ganz erlassen werden.
Gebühr: 45 EUR

Vorkasse: ja

In bestimmten Fällen fällt keine Gebühr für ein Visum an. Hierzu zählen Visa für: • Kinder unter 6 Jahren • Schülerinnen und Schüler, Studierende und Teilnehmende an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen • Vertreterinnen und Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, welche von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden • Forschende bei Reisen zu Forschungszwecken oder zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz Außerdem fallen keine Gebühren an, wenn Sie ein noch gültiges Visum übertragen lassen möchten. Wenn Ihr bisheriges Reisedokument keine freien Seiten mehr hat und Sie deshalb ein neues Reisedokument benötigen, können Sie Ihr Visum mit unveränderter Gültigkeitsdauer kostenfrei in das neue Dokument übertragen lassen.

Personen einiger Berufsgruppen können von der Visumpflicht ausgenommen sein, zum Beispiel:

  • Inhaberinnen oder Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen
  • ziviles Flug- oder Schiffspersonal
  • Personal und Mitglieder von Hilfs- oder Rettungsmissionen bei Katastrophen- oder Unglücksfällen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antragsformular auf Erteilung eines Schengen-Visums
    • ein gültiges Reisedokument, zum Beispiel Reisepass
    • biometrisches Lichtbild
    • Nachweis über Ihre Reisekrankenversicherung
    • Nachweis über den Zweck der Reise
    • Nachweis über die Unterkunft
    • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel
    • gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Informationen zu den für einen Visumantrag erforderlichen Nachweisen finden Sie auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

  • 6 Absatz 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
  • Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex)
  • Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 (EU-Visa-VO)
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