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wer denkt was GmbH
Mängelmelder ist die Plattform für Bürgeranliegen in Hilpoltstein. Es werden Bürgeranliegen entgegengenommen und durch die übersichtliche Oberfläche und viele Funktionen schnell und effizient bearbeitet. Bürgerinnen und Bürger können den Bearbeitungsstatus aller Anliegen jederzeit transparent auf der Anliegenkarte im Web als auch in den mobilen Apps für Android und iOS einsehen. Und Sie können per E-Mail über die Bearbeitung des Anliegens informiert werden.
Verarbeitungsunternehmen
wer denkt was GmbHRobert-Bosch-Straße 764293 Darmstadt
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Dienstleistungen Bayernportal

Hinweis

Auf diesen Seiten finden Sie alle Informationen des zentralen Bayernportals zu den einzelnen Dienstleistungen.
Die städtischen Onlineformulare finden Sie unter Bürgerbüro Online, städtische Downloads für Amtsgänge unter Formulare

Versteigerergewerbe, Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte ist erlaubnispflichtig. 

Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten, z. B. darf er nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.

Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV), z. B. muss er

  • bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anfertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist
  • jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde, schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen
  • für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben
  • über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen

Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (siehe unter "Verwandte Themen").

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden- Auskunfts- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Neben der Erlaubniseinholung muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.

Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden.

Die Zuverlässigkeit des Antragstellers wird anhand eines Führungszeugnisses für Behörden und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister geprüft.

Die geordneten Vermögensverhältnisse werden anhand einer Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis- festgestellt.

 

Sie müssen die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde beantragen.

Dauer des Verfahrens: ca. 3 - 5 Wochen

Erlaubnis: 50 bis 1.000 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/13.1)

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis der geordneten VermögensverhältnisseAuskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung)
  • Zuverlässigkeitsnachweis: Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • Unterlagen bei eingetragenen Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH in Gründung:
    • bei eingetragenen Firmen (u.a. GmbH): Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung),
    • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag,
    • bei einer GmbH in Gründung: Abschrift des notariellen Gründungsvertrags und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.

  • § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 34b Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO)
  • Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)
  • Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)

Landratsamt Roth

AdresseLandratsamt Roth
Weinbergweg 1
91154 Roth
+49 9171 81-0+49 9171 81-0
+49 9171 81-1328+49 9171 81-1328

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
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