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wer denkt was GmbH
Mängelmelder ist die Plattform für Bürgeranliegen in Hilpoltstein. Es werden Bürgeranliegen entgegengenommen und durch die übersichtliche Oberfläche und viele Funktionen schnell und effizient bearbeitet. Bürgerinnen und Bürger können den Bearbeitungsstatus aller Anliegen jederzeit transparent auf der Anliegenkarte im Web als auch in den mobilen Apps für Android und iOS einsehen. Und Sie können per E-Mail über die Bearbeitung des Anliegens informiert werden.
Verarbeitungsunternehmen
wer denkt was GmbHRobert-Bosch-Straße 764293 Darmstadt
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Die Seite Mängelmelder der Stadt Hilpoltstein wird auf einem Server der TeleData GmbH in einem ISO 27001:2013 zertifizierten Rechenzentrum in Friedrichshafen betrieben
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Dienstleistungen Bayernportal

Hinweis

Auf diesen Seiten finden Sie alle Informationen des zentralen Bayernportals zu den einzelnen Dienstleistungen.
Die städtischen Onlineformulare finden Sie unter Bürgerbüro Online, städtische Downloads für Amtsgänge unter Formulare

Unterhaltsvorschuss, Beantragung

Sie können Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind und der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind keinen, unregelmäßig oder zu wenig Unterhalt bezahlt.

Ihr Kind erhält Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein. Sie haben nicht (erneut) geheiratet. 
Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Sie müssen einen Antrag stellen. Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich maximal:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 227 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 299 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 394 Euro.

Zusammen mit dem Kindergeld (seit 1.1.2026: 259 €/Monat) deckt die Leistung den Mindestunterhalt des Kindes.

Gegenüber dem anderen Elternteil fordert der Freistaat Bayern Unterhalt in Höhe des Vorschusses zurück, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Das Kind

  • erhält keinen, wenig oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des Betrags des Unterhaltsvorschusses liegen,
  • lebt in Deutschland,
  • bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt.

Besondere zusätzliche Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) bezieht oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.

Kein Anspruch besteht deshalb beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Die Mutter, die nicht mit dem Vater verheiratet ist, wirkt bei der Feststellung der Vaterschaft und seines Aufenthalts nicht mit.
    Zur Mitwirkung gehört auch, dass die Mutter bereits ab Feststellung der Schwangerschaft alles Zumutbare unternimmt, den Vater ausfindig zu machen.
  • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt oder das Kind wird vom anderen Elternteil erheblich mitbetreut.
  • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat wieder geheiratet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der neue Ehepartner Elternteil des Kindes ist oder eine andere Person. Auch Eheschließungen im Ausland sind relevant.
  • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.

Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Auf den Unterhaltsvorschuss werden bestimmte Einnahmen angerechnet, insbesondere

  • erhaltene Unterhaltszahlungen
  • Waisenbezüge
  • bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, eigene Einkünfte.

  • Sie können den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei dem für den Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. Eine elektronische Antragstellung ist möglich, wenn die Behörde ein entsprechendes Online-Verfahren bereitstellt.
  • Die zusätzlich zum Antragsformular erforderlichen Unterlagen (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") sind vom Einzelfall abhängig.

Der Unterhaltsvorschuss kann auch für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt schon erfüllt waren und bereits Unterhalt vom anderen Elternteil gefordert wurde. 

Sie sind verpflichtet das Jugendamt über alle Veränderungen zu informieren, zum Beispiel wenn

  • Sie umziehen,
  • Sie heiraten,
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht,
  • der andere Elternteil Unterhalt zahlt,
  • Ihnen der bislang unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird, 
  • Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht und sich das Einkommen des Kindes ändert oder
  • Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt.

Wichtig sind die Hinweise im Antragsformular, Merkblatt und Bescheid der Unterhaltsvorschussstelle.

  • Zentrale Unterlagen sind
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • bei ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindern bzw. Eltern: ein gültiger Aufenthaltstitel
  • sowie beispielsweise je nach Einzelfall
    • Unterhaltstitel (z. B. Unterhaltsurkunde, Urteil oder Beschluss)
    • Scheidungsurteil
    • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Nachweise über
      • Unterhaltszahlungen
      • Mahnungen zu Unterhaltszahlungen
    • Jobcenterbescheide (bei Kindern ab 12 Jahren)
    • Schulbescheinigung (bei Kindern ab 15 Jahren)
    • Bescheid zur Halbwaisenrente
    • Bewilligungs-/Aufhebungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschussstellen

    Je nach Konstellation im Einzelfall können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Nachweise anderer Behörden können eventuell durch Zustimmung zur Auskunftserteilung durch diese Behörde ersetzt werden. Informationen hierzu gibt es bei der Unterhaltsvorschussstelle.

     

  • Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (UhVorschG)
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