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Mängelmelder ist die Plattform für Bürgeranliegen in Hilpoltstein. Es werden Bürgeranliegen entgegengenommen und durch die übersichtliche Oberfläche und viele Funktionen schnell und effizient bearbeitet. Bürgerinnen und Bürger können den Bearbeitungsstatus aller Anliegen jederzeit transparent auf der Anliegenkarte im Web als auch in den mobilen Apps für Android und iOS einsehen. Und Sie können per E-Mail über die Bearbeitung des Anliegens informiert werden.
Verarbeitungsunternehmen
wer denkt was GmbHRobert-Bosch-Straße 764293 Darmstadt
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Dienstleistungen Bayernportal

Hinweis

Auf diesen Seiten finden Sie alle Informationen des zentralen Bayernportals zu den einzelnen Dienstleistungen.
Die städtischen Onlineformulare finden Sie unter Bürgerbüro Online, städtische Downloads für Amtsgänge unter Formulare

Hochspannungs-, Gas- und Wasserstoffleitungen, Beantragung der Durchführung eines Plangenehmigungs-, Planfeststellungs- oder Anzeigeverfahrens

Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist erforderlich für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungs-, Gas- und Wasserstoffversorgungsleitungen.

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

  1. Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr und einer Gesamtlänge ab 200 Metern,
  2. Gas- und Wasserstoffversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter,
  3. Hochspannungsleitungen nach § 2 Abs. 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes und
  4. Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern

bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Für die Durchführung der Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich (Planfeststellungsbehörden). Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt. Letzteres bedeutet, dass insbesondere bundesländerübergreifende Höchstspannungsleitungen regelmäßig von der Bundesnetzagentur planfestgestellt werden.

Weiterhin sind Konstellationen vorgesehen, in denen keine Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht, in denen aber auf Antrag des Vorhabenträgers ein Planfeststellungsverfahren erfolgen kann (§ 43 Abs. 2 EnWG).

Der Träger des Vorhabens stellt einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Dem Antrag werden die Planunterlagen beigefügt. Nach einer ersten Sichtung und Vollständigkeitsprüfung führen die Regierungen als Anhörungsbehörden eine umfassende Anhörung durch. Dazu werden die Planfeststellungsunterlagen im sog. Anhörungsverfahren, für die Dauer eines Monats digital ausgelegt. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde Einwendungen gegen den Plan erheben. Grundsätzlich muss dies elektronisch erfolgen. Gleichzeitig werden die Behörden, deren Aufgabenbereich von dem geplanten Vorhaben berührt ist, zur Stellungnahme aufgefordert.

Zu den rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen findet grundsätzlich ein Erörterungstermin statt. Es steht aber im Ermessen der Behörde, auf einen Erörterungstermin zu verzichten. Wer fristgerecht Einwendungen erhoben hat, wird von einem etwaigen Erörterungstermin gesondert benachrichtigt, allerdings kann bei mehr als 50 Einwendungsführern die individuelle Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Im Anschluss an das Anhörungsverfahren erlässt die Planfeststellungsbehörde nach Abwägung aller Belange den Planfeststellungsbeschluss.

Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann unter den Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 6 S. 1 BayVwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Plangenehmigung hat die gleichen Rechtswirkungen wie die Planfeststellung. Sie ist ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung bestimmter Vorhaben geringerer Schwierigkeit.

Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG zugelassen werden. 

Für Wasserstoffleitungen ergeben sich Besonderheiten aus § 43l EnWG.

Der Plan wird festgestellt bzw. die Plangenehmigung wird erteilt, wenn zwingende gesetzliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen und widerstreitende öffentliche bzw. private Belange im Rahmen einer Abwägung überwunden werden können.

Einwendungen und Stellungnahmen können Sie im Rahmen des Anhörungsverfahrens abgeben.

Die Regierung leitet das Anhörungsverfahren ein, indem sie die vom Träger des Vorhabens eingereichten Planunterlagen einen Monat lang auf ihrer Internetseite zugänglich macht. Diese digitale Auslegung macht sie im Internet sowie in einer Tageszeitung oder auf andere Weise (z. B. in ihrem Amtsblatt) öffentlich bekannt.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen erheben. Träger öffentlicher Belange und anerkannte Umweltvereinigungen können Stellungnahmen abgeben. Die Einwendungen und Stellungnahmen können Sie nur

  • elektronisch (unter Beachtung der von der Regierung bestimmten Vorgaben) oder
  • mündlich zur elektronischen Eingabe (gebührenpflichtig)

bei der Regierung abgeben. Diese übermittelt die Einwendungen und Stellungnahmen dem Träger des Vorhabens, um ihm eine Erwiderung zu ermöglichen.

Zu den rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen findet grundsätzlich ein Erörterungstermin statt. Es steht aber im Ermessen der Regierung, auf einen Erörterungstermin zu verzichten. Wer fristgerecht Einwendungen erhoben hat, wird von einem etwaigen Erörterungstermin gesondert benachrichtigt, allerdings kann bei mehr als 50 Einwendungsführern die individuelle Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Über alle Einwendungen und Stellungnahmen entscheidet die Regierung gebündelt im Planfeststellungsbeschluss.

Einwendungen und Stellungnahmen von Umweltvereinigungen sind bis zwei Wochen (wenn das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf: einen Monat) nach der einmonatigen Auslegung zu erheben. Für Behörden als Träger öffentlicher Belange gilt eine von der Anhörungsbehörde gesetzte Frist (maximal drei Monate).

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Gebühren richten sich bei Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach der Höhe der Investitionskosten.

 Anzeigeverfahren: 250 bis 500 € (Kostenverzeichnis Nr. 5.III.3/1.10.7)

Die Bearbeitungsdauer bis zu einem etwaigen Erörterungstermin und zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses hängt insbesondere davon ab, wie viele Einwendungen und Stellungnahmen zu berücksichtigen sind und ob sich hieraus Änderungen der Planung ergeben.

  • §§ 43 - 48 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
  • Art. 72 - 78 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
  • § 42 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
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