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Dienstleistungen Bayernportal

Hinweis

Auf diesen Seiten finden Sie alle Informationen des zentralen Bayernportals zu den einzelnen Dienstleistungen.
Die städtischen Onlineformulare finden Sie unter Bürgerbüro Online, städtische Downloads für Amtsgänge unter Formulare

Denkmalschutz, Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern

Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in der Regel eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).

In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. Die wichtigsten Fälle sind nachstehend aufgeführt:

Baudenkmäler / in die Denkmalliste eingetragene bewegliche Denkmäler

Für Maßnahmen, durch die ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll, und für die meisten Maßnahmen, die sich auf geschützte Ausstattungsstücke beziehen, benötigen Sie in der Regel eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Gleiches gilt, wenn Sie in der Nähe eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen - allerdings nur dann, wenn sich die von Ihnen geplante Maßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann. Keine Erlaubnispflicht besteht jedoch bei den gesetzlich geregelten erlaubnisfreien Maßnahmen an und in der Nähe von Baudenkmälern (Art. 6 Abs. 3 BayDSchG).

Eine gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, wenn Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung benötigen. In diesen Fällen wird der Denkmalschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder des abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens "abgearbeitet". Bitte beachten Sie, dass Sie bei Maßnahmen an Baudenkmälern, für die Sie keine Baugenehmigung brauchen, immer eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigen!

Sprechen gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands , kann die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis verweigert werden. Statt die Erlaubnis abzulehnen, kann die Erlaubnisbehörde sie unter Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen erteilen, die sicherstellen sollen, dass eine denkmalverträgliche Lösung realisiert wird. Das ist in der Praxis ein sehr gebräuchlicher Weg. Diese Grundsätze gelten auch bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben an Baudenkmälern.

Bodendenkmäler

Sie benötigen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie gezielt nach Bodendenkmälern graben wollen. Eine Erlaubnis müssen Sie aber auch dann einholen, wenn Sie aus anderen Gründen Erdarbeiten durchführen wollen oder müssen, die sich auf Bodendenkmäler auswirken können. Dabei reicht es schon aus, dass Sie vermuten oder den Umständen nach annehmen müssen, dass sich auf Ihrem Grundstück Bodendenkmäler befinden. Hierher gehört vor allem der Fall, dass Sie auf einem Grundstück bauen wollen, auf dem sich Bodendenkmäler befinden. Erlaubnisfrei sind jedoch die in Art. 7 Abs. 3 BayDSchG geregelten Fällen, darunter zum Beispiel das Verlegen, Erneuern und Entfernen von Hauseinführungen bei Wasser- und Abwasserleitungen oder Stromleitungen sowie das Verlegen von Medien- und Niederspannungsleitungen im Schlitzverfahren.

Ebenso ist für den Einsatz von technischen Ortungsgeräten auf Bodendenkmälern zu berechtigten beruflichen Zwecken eine Erlaubnis erforderlich. Zu anderen als beruflichen Zwecken ist der Einsatz verboten.

Soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist, kann die Denkmalschutzbehörde eine Erlaubnis verweigern. Auch hier gibt es die Möglichkeit, die Erlaubnis unter Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen zu erteilen. Einige Untere Denkmalschutzbehörden haben für ihren Bereich besondere Formblätter für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren entwickelt. Ihre Untere Denkmalschutzbehörde berät Sie gern.

Denkmalpflegewerk

Für regelmäßig wiederkehrende oder längerfristig vorhersehbare Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Baudenkmälern sowie für Bodendenkmälern können Sie eine Unterlage zur Denkmalpflege für maximal zehn Jahre erstellen. Sofern das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde dieser Unterlage zugestimmt hat, bedarf es für die dort aufgeführten Maßnahmen keiner gesonderten denkmalrechtlichen Erlaubnis.

Beratungsangebot von Gemeinden

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch gemeindliche Satzungen zusätzliche, insbesondere gestalterische Anforderungen an Baumaßnahmen stellen können. Hier empfiehlt es sich, Beratungsangebote der Gemeinde frühzeitig wahrzunehmen.

Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für Baudenkmäler / in die Denkmalliste eingetragene bewegliche Denkmäler ist erforderlich:

  • für Maßnahmen, durch die ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll.
  • für Maßnahmen, die sich auf geschützte Ausstattungsstücke beziehen.
  • wenn Sie in der Nähe eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen und sich die von Ihnen geplante Maßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.

Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für Bodendenkmäler ist erforderlich, wenn

  • Sie gezielt nach Bodendenkmälern graben wollen.
  • Sie aus anderen Gründen Erdarbeiten durchführen wollen oder müssen, die sich auf Bodendenkmäler auswirken können.
    Dabei reicht es schon aus, dass Sie vermuten oder den Umständen nach annehmen müssen, dass sich auf Ihrem Grundstück Bodendenkmäler befinden. Hierher gehört vor allem der Fall, dass Sie auf einem Grundstück bauen wollen, auf dem sich Bodendenkmäler befinden.
  • Sie technische Ortungsgeräte auf Bodendenkmälern zu berechtigten beruflichen Zwecken einsetzen.

Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn

  • Sie eine Maßnahme vornehmen, die nach Art. 6 Abs. 3 BayDSchG oder Art. 7 Abs. 3 BayDSchG erlaubnisfrei ist.
  • Sie eine Maßnahme aufgrund eines mit dem Landesamt für Denkmalpflege abgestimmten Denkmalpflegewerks durchführen.

Sie müssen die Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich oder über das bereitgestellte Online-Verfahren beantragen.

Für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren gibt es keine Fristen und Termine. Bitte beachten Sie aber, dass die Erlaubnis erteilt sein muss, wenn Sie mit Ihrer Maßnahme beginnen wollen.

Zudem ist zu bedenken, dass die in den Auflagen oder Nebenbestimmungen geforderten Maßnahmen Zeit kosten können. Deshalb empfiehlt es sich, den Erlaubnisantrag so frühzeitig wie möglich zu stellen. Anlaufstelle ist immer die Untere Denkmalschutzbehörde, die ihn dann unverzüglich an die Gemeinde zur Stellungnahme weiterleitet.

Erlaubnisse nach dem DSchG sind kostenlos. Hingegen gelten für Baugenehmigungen, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die üblichen Kostenregelungen.

  • Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:
    • Pläne
    • Dokumentationen
    • Fotografien
    • Gutachten
    • Vollmachten

    Wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für Ihr Genehmigungsverfahren benötigen.

  • Art. 6 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
  • Art. 7 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
  • Art. 14 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
  • Art. 16 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
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