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wer denkt was GmbH
Mängelmelder ist die Plattform für Bürgeranliegen in Hilpoltstein. Es werden Bürgeranliegen entgegengenommen und durch die übersichtliche Oberfläche und viele Funktionen schnell und effizient bearbeitet. Bürgerinnen und Bürger können den Bearbeitungsstatus aller Anliegen jederzeit transparent auf der Anliegenkarte im Web als auch in den mobilen Apps für Android und iOS einsehen. Und Sie können per E-Mail über die Bearbeitung des Anliegens informiert werden.
Verarbeitungsunternehmen
wer denkt was GmbHRobert-Bosch-Straße 764293 Darmstadt
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Die Mängelmelder Seite der Stadt Hilpoltstein verwendet den Webanalysedienst Matomo (ehem. Piwik). Matomo verwendet Cookies, die eine Analyse der Benutzung der Webseite ermöglichen. Zu diesem Zweck werden die durch den Cookie erzeugten Nutzungsinformationen (einschließlich Ihrer gekürzten IP-Adresse) an den Server übertragen und zu Nutzungsanalysezwecken gespeichert, was der Webseitenoptimierung unsererseits dient.

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Die Seite Mängelmelder der Stadt Hilpoltstein wird auf einem Server der TeleData GmbH in einem ISO 27001:2013 zertifizierten Rechenzentrum in Friedrichshafen betrieben
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24 Monate
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  • Verantwortlich: die Stadt Hilpoltstein
  • Auftragsverarbeiter und Bereitsteller des Dienstes: wer denkt was GmbH
  • Server-Hosting und Server-Management (in einem ISO 27001:2013 zertifizierten Rechenzentrum): Teledata GmbH
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datenschutz@werdenktwas.de

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Dienstleistungen Bayernportal

Hinweis

Auf diesen Seiten finden Sie alle Informationen des zentralen Bayernportals zu den einzelnen Dienstleistungen.
Die städtischen Onlineformulare finden Sie unter Bürgerbüro Online, städtische Downloads für Amtsgänge unter Formulare

Grundstoffe, Beantragung einer Einfuhrgenehmigung

Wenn Sie Grundstoffe aus Nicht-EU-Staaten einführen, müssen Sie dafür eine Einfuhrgenehmigung beantragen.

Für die Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1 in die Europäische Union (EU) benötigen Sie eine Einfuhrgenehmigung. Diese beantragen Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Genehmigung wird Ihnen nur dann erteilt, wenn Sie in der Europäischen Union niedergelassen sind.

Voraussetzung für die Beantragung einer Einfuhrgenehmigung ist eine Erlaubnis zur Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1.

Die Genehmigung ist lediglich für einen Einfuhrvorgang und für die Dauer von höchstens 6 Monaten sowie für maximal zwei erfasste Grundstoffe gültig.

Sie müssen eine Einfuhrgenehmigung beantragen, wenn Sie die Grundstoffe in das Zollgebiet der Europäischen Union überführen. Sie ist nötig, wenn Sie die Grundstoffe wie folgt verwenden:

  • für den zollrechtlich freien Verkehr - auch nach passiver Veredelung
  • für das Zolllagerverfahren
  • für die aktive Veredelung
  • für das Umwandlungsverfahren
  • für die vorübergehende Verwendung

Eine Einfuhrgenehmigung benötigen Sie nicht, wenn Sie Grundstoffe der Kategorie 1 für die folgenden Zwecke einführen:

  • nur ab- oder umladen
  • vorübergehend verwahren
  • in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager lagern
  • in das externe Versandverfahren der EU überführen wollen

Für die Einfuhr von Grundstoffen der Kategorien 2, 3 und 4 müssen Sie ebenfalls keine Genehmigung beantragen.

  • Sie sind in Deutschland ansässig.
  • Sie besitzen eine Erlaubnis zur Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1.

Sie können die Einfuhrgenehmigung für Grundstoffe der Kategorie 1 schriftlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.

  • Sie füllen das Antragsformular zur Einfuhrgenehmigung von Grundstoffen auf der Internetseite des BfArM aus.
  • Sie drucken das Antragsformular aus, unterschreiben es und senden es per Post an das BfArM. Alternativ scannen Sie den Antrag und übermitteln ihn per E-Mail an das BfArM.
  • Das BfArM prüft Ihre Angaben.
    • Das BfArM benachrichtigt Sie, falls Sie Angaben nachreichen müssen.
  • Wird Ihnen die Einfuhrgenehmigung erteilt, schickt Ihnen das BfArM per Post die Einfuhrgenehmigung in zweifacher Ausführung und einen Gebührenbescheid.

Sie bezahlen innerhalb von 30 Tagen die Gebühren.

 Sie müssen den Antrag vor erfolgter Einfuhr stellen und die Einfuhrgenehmigung muss zum Zeitpunkt der Einfuhr erteilt worden sein.

(6 Monate Gültigkeitsdauer einer Einfuhrgenehmigung)

Gebühr je Grundstoff ab einem Warenwert von über 200,00 EUR
Gebühr: 100 EUR

Gebühr je Grundstoff bei einem Warenwert von unter 200,00 EUR
Gebühr: 50 EUR

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag auf Einfuhrgenehmigung, der folgende Angaben enthält:
      • Name und Anschrift des Einführers, Ausführers, Endempfängers
      • Bezeichnung der erfassten Stoffe
      • Menge und Gewicht der Grundstoffe
      • Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten
    • Erlaubnis zur Einfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1

    Sollte der Empfänger der Ware in einem anderen EU-Land ansässig sein, müssen Sie eine Kopie seiner Erlaubnis dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung beifügen.

  • Artikel 20 und 21 VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004
  • Artikel 11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1013 DER KOMMISSION vom 25. Juni 2015
  • Artikel 3 Absatz 2 VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

AdresseBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
+49 228 99307-0+49 228 99307-0
+49 228 99307-5207+49 228 99307-5207

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)
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