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wer denkt was GmbH
Mängelmelder ist die Plattform für Bürgeranliegen in Hilpoltstein. Es werden Bürgeranliegen entgegengenommen und durch die übersichtliche Oberfläche und viele Funktionen schnell und effizient bearbeitet. Bürgerinnen und Bürger können den Bearbeitungsstatus aller Anliegen jederzeit transparent auf der Anliegenkarte im Web als auch in den mobilen Apps für Android und iOS einsehen. Und Sie können per E-Mail über die Bearbeitung des Anliegens informiert werden.
Verarbeitungsunternehmen
wer denkt was GmbHRobert-Bosch-Straße 764293 Darmstadt
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Die Seite Mängelmelder der Stadt Hilpoltstein wird auf einem Server der TeleData GmbH in einem ISO 27001:2013 zertifizierten Rechenzentrum in Friedrichshafen betrieben
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24 Monate
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  • Auftragsverarbeiter und Bereitsteller des Dienstes: wer denkt was GmbH
  • Server-Hosting und Server-Management (in einem ISO 27001:2013 zertifizierten Rechenzentrum): Teledata GmbH
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Dienstleistungen Bayernportal

Hinweis

Auf diesen Seiten finden Sie alle Informationen des zentralen Bayernportals zu den einzelnen Dienstleistungen.
Die städtischen Onlineformulare finden Sie unter Bürgerbüro Online, städtische Downloads für Amtsgänge unter Formulare

Modellflugerlaubnis, Beantragung

Für den Betrieb eines unbemannten Fluggeräts im Rahmen von Luftsportverbänden benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis

Unter dem Oberbegriff „unbemannte Fluggeräte" fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme umgangssprachlich „Drohnen" und Flugmodelle zusammen. Zu den unbemannten Luftfahrtsystemen zählen z. B. Quadro-/Hexa-/Oktokopter für gewerbliche Fotoaufnahmen, Werbeluftschiffe, aber auch Modellflugzeuge, wenn sie zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.

Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Fluggeräte weitestgehend gleich behandelt.

Seit dem 31.12.2020 gilt für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten grundsätzlich die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Daneben sind auch noch einige Vorschriften des nationalen Rechts für den Betrieb von Flugmodellen zu beachten (insbesondere § 21 f Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)).

Findet der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden statt, ist eine Erlaubnis erforderlich, sofern es sich um Flugmodelle handelt

  1. mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse,
  2. mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treibsatzes mehr als 20 g beträgt,
  3. mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten betrieben werden

Darüberhinaus bedarf der Betrieb aller Flugmodelle bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Erlaubnis.

Die Erlaubnis nach 1. sowie der Betrieb von Flugmodellen bei Nacht ist generell durch Allgemeinverfügung erlaubt. Die Allgemeinverfügungen der Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern und der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“.
Für eine Erlaubnis nach 3. finden Sie den entsprechenden Antrag unter „Formulare“
Der Antrag für eine Erlaubnis nach 2. ist formlos zu stellen.

Erfolgt der Betrieb im Rahmen von Luftsportverbänden müssen Fernpiloten von Flugmodellen mit einer Startmasse von mehr als 2 kg nach § 21 f Abs. 2 LuftVO zusätzlich an einer Schulungsmaßnahme des Luftsportverbandes teilnehmen, durch die ausreichende Kenntnisse in

  1. der Anwendung und der sicheren Steuerung der betriebenen Flugmodelle
  2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
  3. der örtlichen Luftraumordnung

nachgewiesen werden.

Findet der Betrieb nicht im Rahmen von Luftsportverbänden statt, ist alternativ auch der Betrieb im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in der offenen Kategorie möglich. Dabei sind die Voraussetzungen und Bedingungen der jeweiligen Unterkategorie A1, A2 oder A3 einzuhalten.

Unabhängig davon, ob der Betrieb nach LuftVO oder Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 erfolgt, ist § 21 h Abs. 3 LuftVO zu beachten (Betrieb in geografischen Gebieten)

Erlaubnis nach § 21 f Abs. 4 LuftVO: 50,00 - 3.500,00 EUR

  • §§ 21 f Abs. 4 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
  • Allgemeinverfügung Luftamt Nordbayern
  • Allgemeinverfügung Luftamt Südbayern
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken
  • Allgemeinverfügung der Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken des Freistaates Bayern (Bekanntmachung vom 15. März 2023)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
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