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wer denkt was GmbH
Mängelmelder ist die Plattform für Bürgeranliegen in Hilpoltstein. Es werden Bürgeranliegen entgegengenommen und durch die übersichtliche Oberfläche und viele Funktionen schnell und effizient bearbeitet. Bürgerinnen und Bürger können den Bearbeitungsstatus aller Anliegen jederzeit transparent auf der Anliegenkarte im Web als auch in den mobilen Apps für Android und iOS einsehen. Und Sie können per E-Mail über die Bearbeitung des Anliegens informiert werden.
Verarbeitungsunternehmen
wer denkt was GmbHRobert-Bosch-Straße 764293 Darmstadt
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Die Mängelmelder Seite der Stadt Hilpoltstein verwendet den Webanalysedienst Matomo (ehem. Piwik). Matomo verwendet Cookies, die eine Analyse der Benutzung der Webseite ermöglichen. Zu diesem Zweck werden die durch den Cookie erzeugten Nutzungsinformationen (einschließlich Ihrer gekürzten IP-Adresse) an den Server übertragen und zu Nutzungsanalysezwecken gespeichert, was der Webseitenoptimierung unsererseits dient.

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Die Seite Mängelmelder der Stadt Hilpoltstein wird auf einem Server der TeleData GmbH in einem ISO 27001:2013 zertifizierten Rechenzentrum in Friedrichshafen betrieben
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

24 Monate
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  • Verantwortlich: die Stadt Hilpoltstein
  • Auftragsverarbeiter und Bereitsteller des Dienstes: wer denkt was GmbH
  • Server-Hosting und Server-Management (in einem ISO 27001:2013 zertifizierten Rechenzentrum): Teledata GmbH
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Dienstleistungen Bayernportal

Hinweis

Auf diesen Seiten finden Sie alle Informationen des zentralen Bayernportals zu den einzelnen Dienstleistungen.
Die städtischen Onlineformulare finden Sie unter Bürgerbüro Online, städtische Downloads für Amtsgänge unter Formulare

Stasi-Unterlagen, Beantragung eines Zugangs als öffentliche/nicht öffentliche Stelle

Als öffentliche und nichtöffentliche Stelle können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu themenrelevanten Stasi-Unterlagen erhalten.

Öffentliche und nichtöffentliche Stellen können sich zu im Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) definierten Zwecken mit Ersuchen an das Stasi-Unterlagen-Archiv wenden, wenn sie Informationen benötigen

  • zum Zweck der Überprüfung von Personen hinsichtlich einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR,
  • im Rahmen von Verfahren der Rehabilitierung und Wiedergutmachung,
  • in Rentenangelegenheiten (bedingt),
  • in Ordensangelegenheiten oder
  • bei Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen.

Der Zugang zu den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes kann in Form

  • der schriftlichen Mitteilung,
  • der Akteneinsicht oder
  • der Herausgabe von Unterlagen

gewährt werden, wobei die schriftliche Mitteilung der Regelfall ist.

Der ersuchenden Stelle kann auf Nachfrage eine ergänzende Mitteilung mit gegebenenfalls weiteren Kopien übersandt werden, sofern sich aus der Mitteilung fachliche Fragen ergeben oder weiterer Erläuterungsbedarf besteht.

Sollten keine Informationen zum Zweck vorliegen, erfolgt ebenfalls eine entsprechende Mitteilung.

Den Zugang zu den Stasi-Unterlagen hat die öffentliche oder nichtöffentliche Stelle schriftlich oder online beim Stasi-Unterlagen-Archiv zu beantragen.

Hinweise:
Die übersandte Mitteilung darf wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Zweckbindung von der ersuchenden Stelle nur für den jeweiligen Zweck verwendet werden. Daraus ergibt sich auch ein Weitergabeverbot bezüglich der Mitteilung und der darin enthaltenen Informationen.

Diese Zugangsmöglichkeit zu Stasi-Unterlagen richtet sich überwiegend an öffentliche Stellen. Für nichtöffentliche Stellen ist der Zugang sehr beschränkt möglich. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich aufgrund der Komplexität eine persönliche Beratung im Fachbereich.

Die Bitte auf Zugang zu Stasi-Unterlagen ist dann zulässig, wenn:

  • eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes den Antrag stellt,
  • es sich um ein Anliegen zu einem zulässigen Verwendungszweck handelt, wie beispielsweise
    • die Überprüfung von Personen hinsichtlich einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR,
    • im Rahmen von Verfahren der Rehabilitierung und Wiedergutmachung,
    • in Rentenangelegenheiten (bedingt),
    • in Ordensangelegenheiten oder
    • bei Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen,
  • das Anliegen im Rahmen Ihrer Aufgaben liegt,
  • die Verwendung für den angegebenen Zweck erforderlich ist.

Den Zugang zu den Stasi-Unterlagen stellen Sie als öffentliche oder nichtöffentliche Stelle schriftlich oder online bei dem Stasi-Unterlagen-Archiv.
 
Schriftlicher Antrag:

  • Laden Sie sich das Formular auf der Internetseite des Stasi-Unterlagen-Archivs herunter,
  • Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an das Stasi-Unterlagen-Archiv. Bei mehreren Personen kann eine XLSX- Datei verwendet werden, die dann auf CD-ROM einzureichen ist. Diese können Sie auf der Internetseite des Stasi-Unterlagen-Archivs herunterladen.

Online-Antrag:

  • Füllen Sie den Antrag auf der Internetseite des Bundes (Bundesportal) vollständig aus und
  • laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch.
  • Nach Eingang des Antrags, prüft das Stasi-Unterlagen-Archiv, ob das Ersuchen zulässig, vollständig, und kostenpflichtig ist.
  • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Informationen oder Unterlagen nachzureichen.
  • Sind alle gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, wird in den erschlossenen Beständen des Staatssicherheitsdienstes recherchiert. Bei Vorhandensein von Unterlagen werden diese gesichtet und entsprechend des Recherchezwecks ausgewertet.
  • Konnten keine Informationen zu dem Verwendungszweck ermittelt werden, erhalten Sie als beantragende öffentliche oder nichtöffentliche Stelle darüber eine Mitteilung.
  • In der Regel erhalten Sie als öffentliche oder nichtöffentliche Stelle im Anschluss eine Mitteilung per Post, der gegebenenfalls Duplikate der Originalakten beigefügt sind.

Hinweis:
Unter besonderen Bedingungen können Sie als öffentliche oder nichtöffentliche Stelle nachträglich zur Mitteilung Akteneinsicht erhalten.

Es gibt keine Frist.

Für die Bearbeitung von Anträgen öffentlicher Stellen auf Einsichtnahme, Auskunft und Herausgabe von Kopien werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Bei Ersuchen von nichtöffentlichen Stellen werden Gebühren und Auslagen nach der Stasi-Unterlagen-Kostenordnung und dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis wie folgt erhoben:

  • Gebühren für schriftliche Mitteilungen
    • Unterlagen vorhanden: 38,35 EUR
    • Unterlagen nicht vorhanden: 12,78 EUR
       
  • Gebühren bei Einsichtnahme:
    • Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft: 38,35 EUR
    • Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft: 10,23 EUR
       
  • Gebühren bei Herausgabe von Duplikaten
    • Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme: 10,23 EUR
    • Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme: 5,11 EUR
       
  • Auslagen je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen: 0,10 EUR
  • Auslagen je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen: 0,15 EUR
  • Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite: 0,18 EUR
  • Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonstigen Informationsträgern: in voller Höhe

Einzelheiten entnehmen ersuchende öffentliche oder nichtöffentliche Stelle der Besonderen Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Besondere Gebührenverordnung BKM – BKMBGebV) mit Gebühren- und Auslagenverzeichnis auf der Internetseite des Stasi-Unterlagen-Archivs.

Die Bearbeitungsdauer hängt wesentlich vom Rechercheumfang und den eventuell auszuwertenden Unterlagen ab. Ersuchen zu bestimmten Zwecken werden vorrangig bearbeitet.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • schriftlicher Antrag oder Onlineantrag mit Angaben zu den angefragten Personen
      • Name, Vorname, Geburtsname
      • Geburtsdatum, Geburtsort
      • Anschriften nach dem 18. Lebensjahr und bis 1989
    • je nach Verwendungszweck bedarf es des Nachweises, dass die angefragte Person von der Beantragung weiß

  • §§ 19 bis 31 Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG)
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