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Änderungen im Bundesmeldegesetz

Seit dem 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Was Sie hierfür bei An-, Ab- und Ummeldungen beachten müssen, erfahren Sie im Folgenden.

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz
Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das
die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche
Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.
Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche
Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- bzw. Auszug bestätigt.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt,
unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die
vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des
Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers können ab sofort unter der
Internetadresse www.hilpoltstein.de abgerufen werden und liegen im
Einwohnermeldeamt der Stadt Hilpoltstein, Marktstr. 4, Zimmer EG002 zur Abholung
bereit.
Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im
Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug
einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht
vorgesehen.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland und bei der
Abmeldung einer Nebenwohnung, jeweils beim Einwohnermeldeamt der Hauptwohnung.
Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem
Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom
Betroffenen die Adresse im Ausland anzugeben.
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer
Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)
Besucherregelung:
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren
Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Wohnungsgeberbestätigung
Sie können den Vordruck am PC ausfüllen und ausdrucken.

Kontakt

Frau Joanna Krenzel
Frau Theresa Kürzinger
Frau Katharina Lachner
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